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219923

(1993) Affektdelikte, Dordrecht, Springer.

Affektdelikte

die Kontroverse geht Weiter

Henning Saß

pp. 1-17

Was sind Affektdelikte, wie lassen sie sich zutreffend definieren? Hier schon, bei der allerersten Begriffsnennung beginnen die terminologischen und konzeptionellen Schwierigkeiten. Die für die eigene Auseinandersetzung mit dem Thema entwickelte und im nachfolgenden Schrifttum häufig zugrundegelegte Position (Saß 1983) enthielt 2 Definitionen: In einem weiteren Sinne gehören zu den Affektdelikten sehr unterschiedliche Formen, etwa impulsive Aggressionstaten reizbarer und rücksichtsloser Menschen, der rasche Schlagabtausch in der aufgeheizten Atmosphäre einer Wirtshausprügelei, "kopflose" Augenblicksreaktionen bei Katastrophen und in Paniksituationen, mehr "asthenische" Affekthandlungen bei Versagens- und Fluchtreaktionen, sexuelle Spontanentgleisungen, auto- und heteroaggressive Gewalthandlungen nach langandauernden Konfliktspannungen. Hinzu kommen in psychopathologischen Zusammenhängen jene Aggressionstaten, die aus einer gestörten Affektivität bei Schizophrenen, Manikern oder Epileptikern, bei Schwachsinnigen und bei hochgradig persönlichkeitsgestörten Patienten erwachsen, schließlich Gewalttaten aus toxisch veränderter Affektivität unter dem Einfluß von Alkohol und Rauschdrogen. Im engeren Sinne und unter Beachtung des in der Strafrechtsreform von 1975 geschaffenen Kategoriensystems der §§ 20,21 St GB mit der dort neu aufgenommenen "tiefgreifenden Bewußtseinsstörung" gehören nur diejenigen Handlungen zu den Affektdelikten, die von psychisch nicht erheblich kranken bzw. abnormen Tätern impulsiv im Zustand hochgespannter Affekterregung begangen werden.

Publication details

DOI: 10.1007/978-3-642-78514-6_1

Full citation:

Saß, H. (1993)., Affektdelikte: die Kontroverse geht Weiter, in H. Saß (Hrsg.), Affektdelikte, Dordrecht, Springer, pp. 1-17.

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