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198563

(2011) Gedächtnisschrift für Theo Mayer-Maly, Dordrecht, Springer.

Was Schuldet der Schuldner?

Die "Pflicht zur Anstrengung" im modernisierten Schuldrecht

Martin Schermaier

pp. 409-422

Was schuldet der Schuldner? Was für eine Frage! Der Schuldner schuldet Erfüllung. "Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern", normiert § 241 BGB1, und sinngleich heißt es in § 859 ABGB, dass auf Grund eines persönlichen Sachenrechts, also eines Forderungsrechts, "eine Person einer andern zu einer Leistung verbunden ist". Wird die Verbindlichkeit nicht erfüllt, stellt sich allerdings die Frage, wer den damit verbundenen Nachteil — in der Regel die enttäuschte Erwartung des Gläubigers — ausgleichen soll. Dafür haben sich in der europäischen Privatrechtsgeschichte verschiedene Kriterien ausgebildet; das wichtigste und am weitesten verbreitete ist, ob der Schuldner sich so verhalten hat, wie der Gläubiger es erwarten durfte2, ob er sich — mit anderen Worten — sorgfältig, Treu und Glauben gemäß verhalten hat. Gleichwohl ist der Schuldner nicht einfach zur Sorgfalt verpflichtet3. Es reicht aus, dass er erfüllt4. Erst wenn der Gläubiger nicht erlangt hat, was er erwarten durfte, fragen wir unter anderem, ob dies auf einen Sorgfaltsverstoß des Schuldners zurückgeht.

Publication details

DOI: 10.1007/978-3-7091-0001-1_27

Full citation:

Schermaier, M. (2011)., Was Schuldet der Schuldner?: Die "Pflicht zur Anstrengung" im modernisierten Schuldrecht, in F. Harrer, H. Honsell & P. Mader (Hrsg.), Gedächtnisschrift für Theo Mayer-Maly, Dordrecht, Springer, pp. 409-422.

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